ccTLDs
Wer .com.au oder .net.au will, soll künftig den passenden Namen führen
Bisher genügt es, wenn die Domain eine Dienstleistung, eine Ware oder eine Veranstaltung des Inhabers benennt. Diese Möglichkeit soll wegfallen. Übrig bleiben im Wesentlichen der registrierte eigene oder verbundene Name, ein Akronym daraus oder eine australische Marke.
Der Vorstand der Registry auDA stimmte den Empfehlungen eines Prüfgremiums im August grundsätzlich zu. Er beauftragte die Geschäftsführung mit der Erstellung eines Umsetzungsplans. Öffentlich gemacht wurde das am 6. September. Der Abschlussbericht enthält eine Reihe von Empfehlungen. Eine davon greift tief in die Vergaberegeln ein.
Was heute gilt
Für .com.au und .net.au muss die Domain zum Bewerber passen. Dafür gibt es zwei Wege.
Der Erste knüpft an den Namen an. Die Domain darf dem eingetragenen Namen des Inhabers entsprechen oder einem daraus abgeleiteten Akronym. Das gilt für Firmennamen, Geschäftsnamen, gesetzlich festgelegte Namen sowie den Namen einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder eines Trusts. Auch eine australische Marke genügt.
Der Zweite knüpft an das Angebot an. Die Domain darf benennen:
- eine Dienstleistung, die der Inhaber erbringt
- Waren, die er verkauft
- eine Veranstaltung, die er ausrichtet oder unterstützt
- eine Tätigkeit, die er anbietet oder lehrt
- Räumlichkeiten, die er betreibt
Wegfallen soll die zweite Gruppe. Ein Blumenhändler namens Meyer kann sich heute blumen.com.au sichern, weil er Blumen verkauft. Künftig bliebe ihm meyer.com.au, sofern er keinen passenden Geschäftsnamen einträgt oder keine Marke anmeldet.
Diese Vorgaben gelten nur für .com.au und .net.au. Wer direkt unter .au registriert, braucht lediglich eine australische Präsenz und keinen passenden Namen. Für .org.au und .asn.au gelten eigene Regeln, die neben der Gemeinnützigkeit auch die Dienstleistungen und Programme der Organisation zulassen. Bei .id.au muss der Name zur Person passen.
Wie die Empfehlung zustande kam
Der Zwischenbericht vom Juni ließ noch drei Wege offen. Erstens strengere Kontrollen unter den bestehenden Regeln. Zweitens eine schärfere Definition des Begriffs „Dienstleistung“, verbunden mit Auflagen für monetarisierte Seiten. Drittens die Streichung dieser Grundlage. Das Gremium bat um Rückmeldungen dazu.
Im Abschlussbericht entschied man sich für die Streichung. Von sieben Mitgliedern stimmten vier dafür, zwei dagegen, eines enthielt sich und schloss sich später den Gegnern an. Die Minderheit legte eine Erwiderung in zehn Punkten vor. Sie hält fest, dass durch die geltende Regel keine konkreten Schäden belegt wurden. Als Beispiele nennt der Bericht eine Schule mit einer Domain für ihr Schulfest, eine gemeinnützige Einrichtung mit einer Spendenaktion und einen Sportverein mit einer eigenen Anlage.