Marken
China erkennt die Nutzung im Netz künftig als Benutzung an
Das überarbeitete chinesische Markengesetz gilt ab dem 1. Januar 2027. Wer seine Marke geschäftlich auf Handelsplattformen oder in sozialen Netzwerken nutzt, kann diese Nutzung als Nachweis anführen. Die Widerspruchsfrist verkürzt sich auf zwei Monate.
Der chinesische Gesetzgeber verabschiedete die Fassung am 26. Juni. Die Revision ist umfangreich und umfasst 87 Artikel in neun Kapiteln. Drei Änderungen betreffen die tägliche Arbeit von Markeninhabern mit Geschäften in China unmittelbar.
Online-Nutzung zählt. Bisher war strittig, ob die geschäftliche Tätigkeit auf einer Handelsplattform als Benutzung der Marke gilt. Das Gesetz nennt E-Commerce-Plattformen, soziale Medien und andere digitale Kanäle nun ausdrücklich. Eine Verwendung als Herkunftshinweis muss weiterhin vorliegen, da bloße Sichtbarkeit nicht ausreicht. Das wirkt in beiden Richtungen: bei der Verteidigung gegen einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung und bei der Verfolgung von Verletzungen.
Die Widerspruchsfrist sinkt von drei auf zwei Monate. Wer chinesische Anmeldungen überwacht, verliert damit ein Drittel der Reaktionszeit. Wer die Überwachung extern vergeben hat, sollte die Fristen im Vertrag prüfen.
Bösgläubige Anmeldungen kosten künftig zusätzlich Geld. Es drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Yuan, und auch die beauftragte Agentur haftet, wenn sie wusste oder wissen musste, worum es geht.
Weitere Punkte betreffen die Praxis mittelbar. Bewegungsmarken werden eintragungsfähig. Die Behörde kann eine Marke von Amts wegen löschen, wenn sie seit drei Jahren ohne triftigen Grund nicht mehr benutzt wurde oder zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Nicht eingetragene bekannte Marken erhalten Schutz auch gegen die Verwendung für unähnliche Waren und Dienstleistungen. Hinweisende Verwendung, die auf Zweck, Einsatzbereich oder tatsächliche Herkunft zielt, verletzt keine Marke, sofern keine Verwechslungsgefahr entsteht.
Beim Plattformrecht bleibt es beim Alten
Parallel überarbeitet China sein E-Commerce-Gesetz. Der Entwurf vom 4. Juli umfasst zwanzig Bestimmungen. Er erweitert den Anwendungsbereich über Plattformen und Händler hinaus auf weitere Beteiligte der Plattformwirtschaft und erfasst damit auch neue Vertriebsformen wie Livestreaming.
Die Bußgelder steigen, aber nicht überall. Bei unangemessenen Beschränkungen für Händler und bei Prüfversäumnissen seitens der Anbieter klettert die Obergrenze von zwei auf fünf Millionen Yuan. In besonders schweren Fällen sind künftig bis zu fünf Prozent des Vorjahresumsatzes möglich. Der Artikel, der eine Plattform dafür bestraft, dass sie gegen Rechtsverletzungen ihrer Händler nichts unternimmt, bleibt bei zwei Millionen.